§ 1a — Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;
2. der Erhaltung von besonderen Vegetationstypen mit ihrer Vielzahl an geschützten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten (zB Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz);
3. der Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flachgaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insbesondere als Wiesenbrütergebiet.
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