Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung von besonderen Vegetationstypen mit ihrer Vielzahl an geschützten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten (zB Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz);
2. der Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flachgaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insbesondere als Wiesenbrütergebiet;
3. der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Grauspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper);
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