Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und
1. des Abs. 3 lit. a hinsichtlich der
betriebsbedingten Errichtung von Heustadeln;
2. des Abs. 3 lit. b hinsichtlich des Vollausbaues des bereits regulierten Oichtenbaches sowie seiner Naturgräben;
3. des Abs. 3 lit. c im Hinblick auf Wirtschaftserleichterungen auf den Grundstücken 404, 408/1, 408/2, 408/3 KG. Dorfbeuern, sowie auf den Grundstücken 349/18 und 349/19 KG. Pinswag;
4. des Abs. 3 lit. f hinsichtlich einer weitergehenden flächenmäßigen Holznutzung und
5. des Abs. 3 lit. g hinsichtlich des Befahrens oder Betretens des Schutzgebietes bewilligen,
soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 3 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
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