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Landwirtschaftliche Schulaufsichtsverordnung

In Kraft seit 22. Februar 1980
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Schulaufsicht über die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie der zu solchen gehörigen Schülerheime obliegt der Landesregierung als Schulbehörde. Die Durchführung dieser Aufsicht erfolgt durch Aufsichtsorgane der Schulbehörde.

(2) An Schulaufsichtsorganen sind zu bestellen:

a) ein Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen;

b) Fachinspektoren in der erforderlichen Anzahl.

(3) Der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen hat die Voraussetzungen für die Ernennung eines land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers möglichst der Verwendungsgruppe L 1, zumindest aber der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, die erforderliche Fach- und Schulkunde aufzuweisen und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Schulwesens zu besitzen.

(4) Fachinspektoren haben die einschlägige Fachkunde und Erfahrung in den ihren Aufgabenbereich bildenden Unterrichtsgegenständen zu besitzen. Werden für Unterrichtsgegenstände, die für bestimmte Fachrichtungen vorgesehen sind, sowie für jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die Berufstätigkeit entsprechend der Fachrichtung erforderlich sind, Fachinspektoren bestellt, so sind diese dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die über eine entsprechende Unterrichtspraxis verfügen, zu entnehmen.

(5) Die Aufgaben der Schulinspektion müssen nicht hauptberuflich wahrgenommen werden; insbesondere kommt hiefür die Betrauung von Landesbediensteten in Betracht, die mit der Besorgung schulbehördlicher Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens befaßt sind.

§ 2

§ 2

(1) Der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen ist für die Schul- und Heimaufsicht in den Angelegenheiten der inneren Organisation (Unterricht und Erziehung) der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime zuständig. Ihm obliegt auch die fachliche Aufsicht in allen Belangen, für die nicht besondere Aufsichtsorgane bestellt sind.

(2) Den Fachinspektoren obliegt im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben die Schulaufsicht über bestimmte Unterrichtsgegenstände und Schulveranstaltungen. Die Schulbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsichtstätigkeit der Fachinspektoren mit der des Landesschulinspektors für das landwirtschaftliche Schulwesen abgestimmt vor sich geht und die Tätigkeit des Landesschulinspektors für das landwirtschaftliche Schulwesen durch die Fachinspektion ergänzt und unterstützt wird.

(3) Der örtliche Aufgabenbereich der Schulaufsichtsorgane erstreckt sich jeweils auf alle Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen angeschlossenen schulischen und erzieherischen Einrichtungen im Land. Bei Fachinspektoren beschränkt sich der Aufsichtsbereich auf jene Schulen und Einrichtungen, in denen Unterrichtsgegenstände (Schulveranstaltungen), die der Aufsicht des Fachinspektors unterliegen, vorgesehen sind.

(4) Die Schulaufsichtsorgane sind bei ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Schulbehörde gebunden.

§ 3

§ 3

(1) Die Schulaufsicht ist von den Schulaufsichtsorganen durch Besuch der Schulen auszuüben.

(2) Dem Schulaufsichtsorgan obliegt die Kenntnisnahme von Maßnahmen der Schulleiter, der Schulkonferenzen und der Lehrer sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beachtung insbesondere der Lehrfächerverteilung, des Stundenplanes, der Schul- und der Hausordnung, der Bestimmungen über die Anschaffung von Unterrichtsmitteln und die Genehmigung von Schulveranstaltungen und Freigegenständen. Bei behördlichen Maßnahmen, die sich auf diese Belange beziehen, sind von der Schulbehörde die Schulaufsichtsorgane zu hören.

(3) Im Rahmen der Schulaufsicht haben die Schulaufsichtsorgane insbesondere zu überwachen:

a) die Einhaltung des Lehrplanes entsprechend dem Stand der Wissenschaft, die Unterrichtsführung, die Methodengerechtigkeit entsprechend den didaktischen Grundsätzen, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;

b) die Einhaltung der Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Anordnungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung sowie die ordnungsgemäße Führung der Amtsschriften;

c) den Zustand der Schulen in räumlicher, ausstattungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung.

(4) Bei der Leistungsfeststellung haben die Schulaufsichtsorgane auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die gewünschten Auskünfte zu geben.

(5) Die Schulaufsichtsorgane haben bei ihrer Aufsichtstätigkeit in der Schule und im Schülerheim abschließende Besprechungen mit den jeweiligen Lehrern bzw. Schulleitern durchzuführen, wobei insbesondere eine Beratung über Stoffauswahl, methodisch-didaktische Möglichkeiten erfolgen und ein Erfahrungsaustausch gepflogen werden soll. Lehrer im ersten Berufsjahr sollen durch eine intensivere pädagogische Beratung in das Lehramt eingeführt werden.

(6) Über ihre Aufsichtstätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen, insbesondere über Mängel, die zu ihrer Behebung ein Einschreiten der Schulbehörde erforderlich erscheinen lassen, haben die Schulaufsichtsorgane der Schulbehörde laufend Bericht zu erstatten.

§ 4

§ 4

Für die Schulaufsicht hinsichtlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, deren Heimleiter, Erzieher usw. gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Schulaufsicht über Schulen, Schulleiter, Lehrer usw. sinngemäß.