§ 1
(1) Die Schulaufsicht über die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie der zu solchen gehörigen Schülerheime obliegt der Landesregierung als Schulbehörde. Die Durchführung dieser Aufsicht erfolgt durch Aufsichtsorgane der Schulbehörde.
(2) An Schulaufsichtsorganen sind zu bestellen:
a) ein Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen;
b) Fachinspektoren in der erforderlichen Anzahl.
(3) Der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen hat die Voraussetzungen für die Ernennung eines land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers möglichst der Verwendungsgruppe L 1, zumindest aber der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, die erforderliche Fach- und Schulkunde aufzuweisen und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Schulwesens zu besitzen.
(4) Fachinspektoren haben die einschlägige Fachkunde und Erfahrung in den ihren Aufgabenbereich bildenden Unterrichtsgegenständen zu besitzen. Werden für Unterrichtsgegenstände, die für bestimmte Fachrichtungen vorgesehen sind, sowie für jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die Berufstätigkeit entsprechend der Fachrichtung erforderlich sind, Fachinspektoren bestellt, so sind diese dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die über eine entsprechende Unterrichtspraxis verfügen, zu entnehmen.
(5) Die Aufgaben der Schulinspektion müssen nicht hauptberuflich wahrgenommen werden; insbesondere kommt hiefür die Betrauung von Landesbediensteten in Betracht, die mit der Besorgung schulbehördlicher Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens befaßt sind.
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