§ 4
Für die Schulaufsicht hinsichtlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, deren Heimleiter, Erzieher usw. gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Schulaufsicht über Schulen, Schulleiter, Lehrer usw. sinngemäß.
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