§ 3
(1) Die Schulaufsicht ist von den Schulaufsichtsorganen durch Besuch der Schulen auszuüben.
(2) Dem Schulaufsichtsorgan obliegt die Kenntnisnahme von Maßnahmen der Schulleiter, der Schulkonferenzen und der Lehrer sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beachtung insbesondere der Lehrfächerverteilung, des Stundenplanes, der Schul- und der Hausordnung, der Bestimmungen über die Anschaffung von Unterrichtsmitteln und die Genehmigung von Schulveranstaltungen und Freigegenständen. Bei behördlichen Maßnahmen, die sich auf diese Belange beziehen, sind von der Schulbehörde die Schulaufsichtsorgane zu hören.
(3) Im Rahmen der Schulaufsicht haben die Schulaufsichtsorgane insbesondere zu überwachen:
a) die Einhaltung des Lehrplanes entsprechend dem Stand der Wissenschaft, die Unterrichtsführung, die Methodengerechtigkeit entsprechend den didaktischen Grundsätzen, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;
b) die Einhaltung der Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Anordnungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung sowie die ordnungsgemäße Führung der Amtsschriften;
c) den Zustand der Schulen in räumlicher, ausstattungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung.
(4) Bei der Leistungsfeststellung haben die Schulaufsichtsorgane auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die gewünschten Auskünfte zu geben.
(5) Die Schulaufsichtsorgane haben bei ihrer Aufsichtstätigkeit in der Schule und im Schülerheim abschließende Besprechungen mit den jeweiligen Lehrern bzw. Schulleitern durchzuführen, wobei insbesondere eine Beratung über Stoffauswahl, methodisch-didaktische Möglichkeiten erfolgen und ein Erfahrungsaustausch gepflogen werden soll. Lehrer im ersten Berufsjahr sollen durch eine intensivere pädagogische Beratung in das Lehramt eingeführt werden.
(6) Über ihre Aufsichtstätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen, insbesondere über Mängel, die zu ihrer Behebung ein Einschreiten der Schulbehörde erforderlich erscheinen lassen, haben die Schulaufsichtsorgane der Schulbehörde laufend Bericht zu erstatten.
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