§ 2
(1) Der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen ist für die Schul- und Heimaufsicht in den Angelegenheiten der inneren Organisation (Unterricht und Erziehung) der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime zuständig. Ihm obliegt auch die fachliche Aufsicht in allen Belangen, für die nicht besondere Aufsichtsorgane bestellt sind.
(2) Den Fachinspektoren obliegt im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben die Schulaufsicht über bestimmte Unterrichtsgegenstände und Schulveranstaltungen. Die Schulbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsichtstätigkeit der Fachinspektoren mit der des Landesschulinspektors für das landwirtschaftliche Schulwesen abgestimmt vor sich geht und die Tätigkeit des Landesschulinspektors für das landwirtschaftliche Schulwesen durch die Fachinspektion ergänzt und unterstützt wird.
(3) Der örtliche Aufgabenbereich der Schulaufsichtsorgane erstreckt sich jeweils auf alle Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen angeschlossenen schulischen und erzieherischen Einrichtungen im Land. Bei Fachinspektoren beschränkt sich der Aufsichtsbereich auf jene Schulen und Einrichtungen, in denen Unterrichtsgegenstände (Schulveranstaltungen), die der Aufsicht des Fachinspektors unterliegen, vorgesehen sind.
(4) Die Schulaufsichtsorgane sind bei ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Schulbehörde gebunden.
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