Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung
Vorwort
§ 1 § 1 Allgemeines
Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen).
§ 2 § 2 Antrag
(1) Die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohnen gemäß § 18 Abs. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist von der beruflichen Verwenderin oder dem beruflichen Verwender bei der für die vorgesehenen Anwendungsflächen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers;
2. Angaben zur Drohne und der zu verwendenden Technik;
3. Daten zur Lage der vorgesehenen Anwendungsflächen (zB Katastralgemeinde- und Grundstücksnummern oder Geodaten der betroffenen Grundstücke), zumindest die Bezeichnung der betroffenen Gemeinden;
4. Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel, die angewendet werden sollen;
5. Angabe der zu behandelnden Kulturen und der zu bekämpfenden Schadorganismen;
6. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflanzenschutzmittel und voraussichtlichen Anwendungszeitpunkten bzw. Anwendungszeiträumen;
7. Begründung, warum für die beantragte Anwendung der Pflanzenschutzmittel mit einer Drohne nach Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung bestehen oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt gegeben sind.
§ 3 § 3 Bewilligung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung unter Bezugnahme auf den beantragten Anwendungsplan zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es gibt keine praktikablen Alternativen oder es bestehen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt.
2. Die Anwendung erfolgt nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten.
3. Die zur Verwendung vorgesehenen Pflanzenschutzmittel sind im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister für das Anwenden mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) zugelassen und es ist eine Verwendung entsprechend den Zulassungsbestimmungen vorgesehen.
4. Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender verfügt über einen gültigen Sachkundeausweis gemäß § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben:
1. für welche Kulturen und unter welchen Umständen, einschließlich der Wetterbedingungen, die Anwendung genehmigt wird,
2. welche spezifischen Risikomanagementmaßnahmen vorzusehen sind, die nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von anwesenden Personen verhindern, wenn sich die Anwendungsflächen in unmittelbarer Nähe von öffentlich zugänglichen Flächen befinden,
3. welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainerinnen oder Anrainer sowie bei der Anwendung anwesende Personen zu schützen und rechtzeitig zu warnen und die Umwelt im Bereich der Anwendungsflächen zu schützen und
4. dass die eingesetzten Drohnen mit der besten verfügbaren Technik zur Verringerung der Abdrift ausgestattet sein müssen.
(3) Die Bewilligung ist längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
§ 4 § 4 Anzeige der Anwendung
(1) Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender hat jede dem Bewilligungsbescheid entsprechende tatsächliche Anwendung rechtzeitig, jedoch spätestens am vorletzten Werktag vor der beabsichtigten Anwendung während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
(2) Die Anzeige ist gleichzeitig auch der Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 zu übermitteln.
(3) Die Anzeige hat Informationen über die konkreten Anwendungsflächen (Gemeindenamen, Katastralgemeinden und Grundstücksnummern oder Geodaten der betroffenen Grundstücke), den genauen Zeitpunkt der Anwendung sowie die zur tatsächlichen Anwendung vorgesehenen Mengen und Arten von Pflanzenschutzmitteln und die zu behandelnden Kulturen zu enthalten.
(4) Wird die Anwendung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mit Bescheid untersagt, darf sie durchgeführt werden.
§ 5 § 5 Information der Öffentlichkeit
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die maßgeblichen Informationen über bewilligte Anwendungen, wie etwa die möglichen Anwendungsflächen, das voraussichtliche Datum und die voraussichtlichen Zeiten der Anwendungen und die bewilligten Pflanzenschutzmittelarten unverzüglich zum Zweck der Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu übermitteln.
§ 6 § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.