(1) Die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohnen gemäß § 18 Abs. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist von der beruflichen Verwenderin oder dem beruflichen Verwender bei der für die vorgesehenen Anwendungsflächen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers;
2. Angaben zur Drohne und der zu verwendenden Technik;
3. Daten zur Lage der vorgesehenen Anwendungsflächen (zB Katastralgemeinde- und Grundstücksnummern oder Geodaten der betroffenen Grundstücke), zumindest die Bezeichnung der betroffenen Gemeinden;
4. Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel, die angewendet werden sollen;
5. Angabe der zu behandelnden Kulturen und der zu bekämpfenden Schadorganismen;
6. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflanzenschutzmittel und voraussichtlichen Anwendungszeitpunkten bzw. Anwendungszeiträumen;
7. Begründung, warum für die beantragte Anwendung der Pflanzenschutzmittel mit einer Drohne nach Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung bestehen oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt gegeben sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden