(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung unter Bezugnahme auf den beantragten Anwendungsplan zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es gibt keine praktikablen Alternativen oder es bestehen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt.
2. Die Anwendung erfolgt nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten.
3. Die zur Verwendung vorgesehenen Pflanzenschutzmittel sind im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister für das Anwenden mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) zugelassen und es ist eine Verwendung entsprechend den Zulassungsbestimmungen vorgesehen.
4. Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender verfügt über einen gültigen Sachkundeausweis gemäß § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben:
1. für welche Kulturen und unter welchen Umständen, einschließlich der Wetterbedingungen, die Anwendung genehmigt wird,
2. welche spezifischen Risikomanagementmaßnahmen vorzusehen sind, die nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von anwesenden Personen verhindern, wenn sich die Anwendungsflächen in unmittelbarer Nähe von öffentlich zugänglichen Flächen befinden,
3. welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainerinnen oder Anrainer sowie bei der Anwendung anwesende Personen zu schützen und rechtzeitig zu warnen und die Umwelt im Bereich der Anwendungsflächen zu schützen und
4. dass die eingesetzten Drohnen mit der besten verfügbaren Technik zur Verringerung der Abdrift ausgestattet sein müssen.
(3) Die Bewilligung ist längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
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