(1) Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender hat jede dem Bewilligungsbescheid entsprechende tatsächliche Anwendung rechtzeitig, jedoch spätestens am vorletzten Werktag vor der beabsichtigten Anwendung während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
(2) Die Anzeige ist gleichzeitig auch der Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 zu übermitteln.
(3) Die Anzeige hat Informationen über die konkreten Anwendungsflächen (Gemeindenamen, Katastralgemeinden und Grundstücksnummern oder Geodaten der betroffenen Grundstücke), den genauen Zeitpunkt der Anwendung sowie die zur tatsächlichen Anwendung vorgesehenen Mengen und Arten von Pflanzenschutzmitteln und die zu behandelnden Kulturen zu enthalten.
(4) Wird die Anwendung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mit Bescheid untersagt, darf sie durchgeführt werden.
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