Verordnung, mit der das Gebiet „Heißländen und Auwälder an der Traun“ in den Gemeinden Weißkirchen an der Traun, Hörsching, Traun, Ansfelden und der Stadt Linz als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Verordnung, mit der das Gebiet „Heißländen und Auwälder an der Traun“ in den Gemeinden Weißkirchen an der Traun, Hörsching, Traun, Ansfelden und der Stadt Linz als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Das Gebiet „Heißländen und Auwälder an der Traun“ in den Gemeinden Weißkirchen an der Traun, Hörsching, Traun, Ansfelden und der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT3109000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Heißländen und Auwälder an der Traun‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Heißländen und Auwälder an der Traun“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
6210* | Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) |
6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
91F0 | Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“) | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1086 | Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) | Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald |
1167 | Alpenkammmolch (Triturus carnifex) | Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern |
1193 | Gelbbauchunke (Bombina variegata) | Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte, Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland |
1337 | Biber (Castor fiber) | Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe |
6199* | Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) | Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum) |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
1.1. das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
1.2. das Betreten und Befahren sonstiger Flächen des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der erlaubten Maßnahmen;
1.3. die rechtmäßige Anlage von Rückewegen sowie von Rückegassen und deren Benützung;
1.4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Errichtung von Jagdeinrichtungen,
- die Wildfütterung sowie
- die Anlage oder die Erweiterung von Wildwiesen oder Wildäckern;
1.5. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
1.6. die rechtmäßige Durchführung von Bachräumungen;
1.7. der Betrieb und die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Straßen, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen, ober- und unterirdischen Leitungsanlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen im erforderlichen Umfang;
1.8. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz;
1.9. das Auf-Stock-Setzen von Gehölzgruppen, Hecken und Ufergehölzen;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
2.1. die Nutzung von Gehölzen;
2.2. die Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres unter Abtransport des Mähguts;
2.3. die Beweidung bis zu 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;
2.4. die Aufstellung und Nutzung von baumgebundenen jagdlichen Ansitzleitern;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
3.1. - die Einzelstammentnahme,
- die Durchforstung,
- der mechanische Forstschutz in Form des Ausmähens,
- die punktuelle Düngung des Jungwuchses sowie
- die Jungwuchs- und Dickungspflege
jeweils in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
3.2. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen innerhalb der Zone B ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3.3. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
3.4. die Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung;
3.5. die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
3.6. die Errichtung von Jagdeinrichtungen;
3.7. die Wildfütterung, ausgenommen unmittelbar an Gewässerufern und in Gewässern;
4. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus in der Zone C:
4.1. alle nach Z 2 und 3 erlaubten Maßnahmen;
4.2. die rechtmäßige, zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin;
4.3. die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern sowie Wildwiesen;
4.4. die Anlage von Flur-, Güter- und Wirtschaftswegen sowie von Forststraßen und deren Benützung;
4.5. der Abbau von Bodenmaterialien.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions | Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer; Erhalt oder Förderung naturnaher, lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume |
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich) |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Sicherung der für die Bewirtschaftung erforderlichen hydrologischen Rahmenbedingungen |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen (Grauerlenau) |
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik; Verlängerung der Umtriebszeit |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) | Erhalt oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem und liegendem stärkerem Totholz (zumindest 20 cm Durchmesser); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (Biotopbäume) |
1167 Alpenkammmolch (Triturus carnifex) | Erhalt oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume |
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) | Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer; Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume |
1337 Biber (Castor fiber) | Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen |
6199* Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) | Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum) |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/244 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 384 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDFAnl. 2/1
Anhänge
Anlage 2/1 - TeilplanPDFAnl. 2/2
Anhänge
Anlage 2/2 - TeilplanPDFAnl. 2/3
Anhänge
Anlage 2/3 - TeilplanPDFAnl. 2/4
Anhänge
Anlage 2/4 - TeilplanPDF