(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
1.1. das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
1.2. das Betreten und Befahren sonstiger Flächen des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der erlaubten Maßnahmen;
1.3. die rechtmäßige Anlage von Rückewegen sowie von Rückegassen und deren Benützung;
1.4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Errichtung von Jagdeinrichtungen,
- die Wildfütterung sowie
- die Anlage oder die Erweiterung von Wildwiesen oder Wildäckern;
1.5. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
1.6. die rechtmäßige Durchführung von Bachräumungen;
1.7. der Betrieb und die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Straßen, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen, ober- und unterirdischen Leitungsanlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen im erforderlichen Umfang;
1.8. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz;
1.9. das Auf-Stock-Setzen von Gehölzgruppen, Hecken und Ufergehölzen;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
2.1. die Nutzung von Gehölzen;
2.2. die Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres unter Abtransport des Mähguts;
2.3. die Beweidung bis zu 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;
2.4. die Aufstellung und Nutzung von baumgebundenen jagdlichen Ansitzleitern;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
3.1. - die Einzelstammentnahme,
- die Durchforstung,
- der mechanische Forstschutz in Form des Ausmähens,
- die punktuelle Düngung des Jungwuchses sowie
- die Jungwuchs- und Dickungspflege
jeweils in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
3.2. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen innerhalb der Zone B ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3.3. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
3.4. die Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung;
3.5. die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
3.6. die Errichtung von Jagdeinrichtungen;
3.7. die Wildfütterung, ausgenommen unmittelbar an Gewässerufern und in Gewässern;
4. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus in der Zone C:
4.1. alle nach Z 2 und 3 erlaubten Maßnahmen;
4.2. die rechtmäßige, zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin;
4.3. die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern sowie Wildwiesen;
4.4. die Anlage von Flur-, Güter- und Wirtschaftswegen sowie von Forststraßen und deren Benützung;
4.5. der Abbau von Bodenmaterialien.
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