LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Mittlere Steyr“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln (offizielle Gebietskennziffer AT3136000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Mittlere Steyr‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, erfasst ist.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mittlere Steyr“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
6170 Alpine und subalpine Kalkrasen
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion)
8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
8160* Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1163 Koppe (Cottus gobio) Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum
1355 Fischotter (Lutra lutra) Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
1379 Zwerglungenmoos (Mannia trianda) Felsspalten oder steiniger Boden; Humusdecken auf kalk- und basenreichen Gesteinen; schattige, feuchte, allenfalls zwischenzeitlich auch etwas sonnigere und trockenere Fels- und Mauerspalten, frisch erodierte Steilhänge und sonstige frische Verwitterungsböden mit ph-Werten zwischen 7 und 8

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. das Betreten;

2. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. die Anlage von Rückewegen und Rückegassen;

4. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz;

5. das Auf-Stock-Setzen von Gehölzgruppen, Hecken und Ufergehölzen;

6. die Einzelstammentnahme und Durchforstung;

7. der mechanische Forstschutz in Form des Ausmähens sowie der punktuelle Einsatz chemischer Forst- und Pflanzenschutzmittel;

8. die punktuelle Düngung des Jungwuchses sowie die Jungwuchs- bzw. Dickungspflege, jeweils in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;

9. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

10. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

11. die vorübergehende Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung;

12. die Aufforstung mit Lavendelweide (Salix elaeagnos), Bruchweide (Salix fragilis), Grauerle (Alnus incana), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Feldahorn (Acer campestre), Winterlinde (Tilia cordata), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Stieleiche (Quercus robur), Bergulme (Ulmus glabra), Traubenkirsche (Prunus padus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Weißtanne (Abies alba), unter Verwendung von Wildlingen aus der Umgebung oder Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, in der Form, dass eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

13. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Wildfütterung unmittelbar an Gewässerufern und in Gewässern;

14. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

15. die Durchführung von Bachräumungen;

16. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Wegen, Brücken, elektrischen Leitungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
6170 Alpine und subalpine Kalkrasen Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii) Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8160* Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo- Fagetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk- Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio- Carpinetum Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1163 Koppe (Cottus gubio) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
1355 Fischotter (Lutra lutra) Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte
1379 Zwerglungenmoos (Mannia trianda) Erhalt der Standortbedingungen an den Wuchsorten; Vermeidung von Klettersport an Felswänden mit Vorkommen der Art

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungs-beschluss (EU) 2023/243 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 304 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 3/1

Anl. 3/2