(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten;
2. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
3. die Anlage von Rückewegen und Rückegassen;
4. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz;
5. das Auf-Stock-Setzen von Gehölzgruppen, Hecken und Ufergehölzen;
6. die Einzelstammentnahme und Durchforstung;
7. der mechanische Forstschutz in Form des Ausmähens sowie der punktuelle Einsatz chemischer Forst- und Pflanzenschutzmittel;
8. die punktuelle Düngung des Jungwuchses sowie die Jungwuchs- bzw. Dickungspflege, jeweils in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
9. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
10. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
11. die vorübergehende Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung;
12. die Aufforstung mit Lavendelweide (Salix elaeagnos), Bruchweide (Salix fragilis), Grauerle (Alnus incana), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Feldahorn (Acer campestre), Winterlinde (Tilia cordata), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Stieleiche (Quercus robur), Bergulme (Ulmus glabra), Traubenkirsche (Prunus padus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Weißtanne (Abies alba), unter Verwendung von Wildlingen aus der Umgebung oder Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, in der Form, dass eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
13. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Wildfütterung unmittelbar an Gewässerufern und in Gewässern;
14. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
15. die Durchführung von Bachräumungen;
16. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Wegen, Brücken, elektrischen Leitungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen.
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