Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2
Vorwort
§ 1 § 1 Planungsbereich
Der Planungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des politischen Bezirks Eferding, das sind die Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, Sankt Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Gebiet mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone: ein Bereich, der auf Grund seiner geogenen Voraussetzungen, vorhandener normativer Restriktionen sowie der Zielsetzungen dieser Verordnung für die künftige Gewinnung von Sanden, Kiesen und Tonen eine potentiell erhöhte Eignung aufweist;
2. landwirtschaftliche Gunstlage von regionaler Bedeutung: ein Gebiet, welches unter Beachtung der Zielsetzung einer umweltverträglichen, effizienten landwirtschaftlichen Bodennutzung im regionalen Vergleich überdurchschnittliche Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere den Feldgemüseanbau, aufweist;
3. regional bedeutende Siedlungsgrenze: legt in Bereichen mit hohem Siedlungsdruck die überörtlich bedeutenden Baulandaußengrenzen fest;
4. regionale Grünzone: miteinander vernetzte Biotope (zB Wald, Obstbaumwiese, extensives Feuchtgrünland, Magerwiese), Landschaftsstrukturelemente (zB Hecken, Uferbegleitgehölz, Feldgehölz) oder landwirtschaftlich genutzte Flächen, die auf Grund ihrer Nutzung, ihrer Lage im Siedlungsverband, ihrer Seltenheit oder ihrer besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt eine überörtliche, ökologische und naturschutzfachliche Wertigkeit bzw. eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild bzw. eine überörtliche Bedeutung für die Gliederung des Siedlungsgefüges aufweisen.
§ 3 § 3 Räumliche Entwicklungsziele
(1) Ziele für den Siedlungsraum sind:
1. Die Entwicklung der Gemeinden soll so erfolgen, dass die ihrer Zentralitätsstufe gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) entsprechenden Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können;
2. Die Siedlungsentwicklung soll sich auf prioritäre und ergänzende Siedlungsschwerpunkte gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 lit. a und b Oö. ROG 1994 konzentrieren, wobei eine Orientierung am öffentlichen Nahverkehrssystem anzustreben ist;
3. Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrsinfrastrukturen sowie die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern sollen vermieden und der Erhalt einer räumlich klar erkennbaren Siedlungsgliederung soll unter besonderer Berücksichtigung des typischen Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturraums angestrebt werden;
4. Bei der Neuwidmung von Bauland soll die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen gewährleistet werden, um vorhersehbare Nutzungskonflikte zu vermeiden.
(2) Ziele für den Grünraum sind:
1. Die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten regionalen Grünzonen sollen so erhalten werden, dass
a) ihre ökologische Wertigkeit und die von ihnen geleistete ökologische Ausgleichsfunktion sowie deren Schutz- und Wohlfahrtsfunktion,
b) die Vernetzung des Landschaftsraums,
c) die vorhandene Siedlungsgliederung und
d) die von ihnen geprägte Charakteristik des Landschaftsbildes
nachhaltig gesichert sind;
2. Landwirtschaftliche Gunstlagen von regionaler Bedeutung sollen vorrangig für die dauerhafte Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Landwirtschaft im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994 erhalten werden;
3. Die räumlichen Rahmenbedingungen innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 ersichtlich gemachten Grundwasservorrangfläche-Kernzonen, die den Schutz der natürlichen Grundwasserressourcen zur Deckung des derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarfs im Sinn eines umfassenden Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994 sicherstellen, sollen erhalten und langfristig sichergestellt werden;
4. In Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone soll auf eine langfristige Rohstoffsicherung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 Oö. ROG 1994 und bestehende Grünlandnutzungen besondere Rücksicht genommen werden.
(3) Ziele für das Verkehrssystem sind:
1. Bei der Neuwidmung von Bauland soll auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen Bedacht genommen werden;
2. Wichtige kommunale und regionale Einrichtungen sowie Erholungsräume sollen an die Netze des nichtmotorisierten Individualverkehrs (insbesondere Fuß- und Radwegenetze) angebunden werden.
§ 4 § 4 Maßnahmen
(1) Regional bedeutende Siedlungsgrenzen dürfen bei der Neuwidmung von Bauland nicht überschritten werden.
(2) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.
(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen erforderlich sind.
(4) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) In den regionalen Grünzonen dürfen Grünlandwidmungen gemäß § 30 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.
(6) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone gewidmet werden.
(7) Bei Umwidmungen innerhalb von landwirtschaftlichen Gunstlagen von regionaler Bedeutung oder in Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone ist eine Stellungnahme der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Vereinbarkeit mit den Zielen des § 3 einzuholen.
§ 5 § 5 Verordnungspläne
(1) Die Lage der jeweiligen räumlichen Festlegungen wird in den Anlagen 1 (Planteil Nord), 2 (Planteil Süd) und 3 (koordinatenbezogene Darstellung) bestimmt.
(2) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung folgender Planzeichen ersichtlich zu machen:
1. regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2: Planzeichen gemäß Punkt 2.5.2 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021;
2. regional bedeutende Siedlungsgrenze gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2:
![]() | Strichdoppelpunktlinie 1,2 mm stark; Farbgebung weiß |
(3) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen:
1. regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2;
2. landwirtschaftliche Gunstlagen von regionaler Bedeutung gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2;
3. Gebiete mit erhöhtem Rohstoffpotenzial für Sande, Kiese und Tone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2;
4. Grundwasservorrangfläche-Kernzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2.
(4) Die Gemeinden haben die regional bedeutende Siedlungsgrenze gemäß diesem Raumordnungsprogramm im Grundlagenplan zur Siedlungsstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
(5) Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 festgelegten digitalen Schnittstelle.
§ 6 § 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding, LGBl. Nr. 114/2007, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - Planteil NordPDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2 - Planteil SüdPDF