(1) Die Lage der jeweiligen räumlichen Festlegungen wird in den Anlagen 1 (Planteil Nord), 2 (Planteil Süd) und 3 (koordinatenbezogene Darstellung) bestimmt.
(2) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung folgender Planzeichen ersichtlich zu machen:
1. regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2: Planzeichen gemäß Punkt 2.5.2 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021;
2. regional bedeutende Siedlungsgrenze gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2:
![]() | Strichdoppelpunktlinie 1,2 mm stark; Farbgebung weiß |
(3) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen:
1. regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2;
2. landwirtschaftliche Gunstlagen von regionaler Bedeutung gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2;
3. Gebiete mit erhöhtem Rohstoffpotenzial für Sande, Kiese und Tone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2;
4. Grundwasservorrangfläche-Kernzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2.
(4) Die Gemeinden haben die regional bedeutende Siedlungsgrenze gemäß diesem Raumordnungsprogramm im Grundlagenplan zur Siedlungsstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
(5) Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 festgelegten digitalen Schnittstelle.
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