Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Gebiet mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone: ein Bereich, der auf Grund seiner geogenen Voraussetzungen, vorhandener normativer Restriktionen sowie der Zielsetzungen dieser Verordnung für die künftige Gewinnung von Sanden, Kiesen und Tonen eine potentiell erhöhte Eignung aufweist;
2. landwirtschaftliche Gunstlage von regionaler Bedeutung: ein Gebiet, welches unter Beachtung der Zielsetzung einer umweltverträglichen, effizienten landwirtschaftlichen Bodennutzung im regionalen Vergleich überdurchschnittliche Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere den Feldgemüseanbau, aufweist;
3. regional bedeutende Siedlungsgrenze: legt in Bereichen mit hohem Siedlungsdruck die überörtlich bedeutenden Baulandaußengrenzen fest;
4. regionale Grünzone: miteinander vernetzte Biotope (zB Wald, Obstbaumwiese, extensives Feuchtgrünland, Magerwiese), Landschaftsstrukturelemente (zB Hecken, Uferbegleitgehölz, Feldgehölz) oder landwirtschaftlich genutzte Flächen, die auf Grund ihrer Nutzung, ihrer Lage im Siedlungsverband, ihrer Seltenheit oder ihrer besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt eine überörtliche, ökologische und naturschutzfachliche Wertigkeit bzw. eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild bzw. eine überörtliche Bedeutung für die Gliederung des Siedlungsgefüges aufweisen.
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