(1) Ziele für den Siedlungsraum sind:
1. Die Entwicklung der Gemeinden soll so erfolgen, dass die ihrer Zentralitätsstufe gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) entsprechenden Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können;
2. Die Siedlungsentwicklung soll sich auf prioritäre und ergänzende Siedlungsschwerpunkte gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 lit. a und b Oö. ROG 1994 konzentrieren, wobei eine Orientierung am öffentlichen Nahverkehrssystem anzustreben ist;
3. Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrsinfrastrukturen sowie die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern sollen vermieden und der Erhalt einer räumlich klar erkennbaren Siedlungsgliederung soll unter besonderer Berücksichtigung des typischen Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturraums angestrebt werden;
4. Bei der Neuwidmung von Bauland soll die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen gewährleistet werden, um vorhersehbare Nutzungskonflikte zu vermeiden.
(2) Ziele für den Grünraum sind:
1. Die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten regionalen Grünzonen sollen so erhalten werden, dass
a) ihre ökologische Wertigkeit und die von ihnen geleistete ökologische Ausgleichsfunktion sowie deren Schutz- und Wohlfahrtsfunktion,
b) die Vernetzung des Landschaftsraums,
c) die vorhandene Siedlungsgliederung und
d) die von ihnen geprägte Charakteristik des Landschaftsbildes
nachhaltig gesichert sind;
2. Landwirtschaftliche Gunstlagen von regionaler Bedeutung sollen vorrangig für die dauerhafte Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Landwirtschaft im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994 erhalten werden;
3. Die räumlichen Rahmenbedingungen innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 ersichtlich gemachten Grundwasservorrangfläche-Kernzonen, die den Schutz der natürlichen Grundwasserressourcen zur Deckung des derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarfs im Sinn eines umfassenden Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994 sicherstellen, sollen erhalten und langfristig sichergestellt werden;
4. In Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone soll auf eine langfristige Rohstoffsicherung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 Oö. ROG 1994 und bestehende Grünlandnutzungen besondere Rücksicht genommen werden.
(3) Ziele für das Verkehrssystem sind:
1. Bei der Neuwidmung von Bauland soll auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen Bedacht genommen werden;
2. Wichtige kommunale und regionale Einrichtungen sowie Erholungsräume sollen an die Netze des nichtmotorisierten Individualverkehrs (insbesondere Fuß- und Radwegenetze) angebunden werden.
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