(1) Regional bedeutende Siedlungsgrenzen dürfen bei der Neuwidmung von Bauland nicht überschritten werden.
(2) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.
(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen erforderlich sind.
(4) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) In den regionalen Grünzonen dürfen Grünlandwidmungen gemäß § 30 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.
(6) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone gewidmet werden.
(7) Bei Umwidmungen innerhalb von landwirtschaftlichen Gunstlagen von regionaler Bedeutung oder in Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone ist eine Stellungnahme der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Vereinbarkeit mit den Zielen des § 3 einzuholen.
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