Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung 2023
§ 1Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Assistenzkräfte
§ 2§ 2Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernis
§ 3§ 3Ausnahme bei vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen
§ 4§ 4Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernis
§ 5§ 5Aufgaben der pädagogischen Assistenzkräfte
Vorwort
I. ABSCHNITT FACHLICHES ANSTELLUNGSERFORDERNIS
§ 1 § 1 Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Assistenzkräfte
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind:
a) der erfolgreiche Abschluss der Pflichtschule, und
b) die erfolgreiche Absolvierung einer facheinschlägigen Grundausbildung im Sinne des Abs. 2.
(2) Als facheinschlägige Grundausbildung gelten Ausbildungen, die eine pädagogisch-didaktische Grundqualifikation vermitteln und einen Umfang von mindestens 60 Stunden aufweisen. Davon haben mindestens 20 Stunden auf ein Praktikum in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entfallen. Mindestens folgende Lehrinhalte sind in der Ausbildung zu vermitteln:
a) Grundbegriffe der Elementarpädagogik, Grundsätze der pädagogischen Orientierung unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der facheinschlägigen Wissenschaft,
b) Grundverständnis für die Begleitung und Anregung von frühkindlichen Entwicklungs- und Bildungsprozessen,
c) Grundverständnis für kindliche Spiel- und Sozialisierungsprozesse,
d) Grundverständnis für Integration und für die spezifischen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale von Kindern mit Beeinträchtigung,
e) Grundverständnis für Diversität und für die spezifischen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale von Kindern aus unterschiedlichen Herkunftskulturen,
f) Verständnis für das Bildungsgeschehen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Erfassen von Alltagssituationen und Alltagsroutinen als kindliche Lernfelder,
g) Verständnis der Aufgaben pädagogischer Assistenz- und Fachkräfte, und der eigenen Rolle in der Gruppe und im Team,
(3) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise von pädagogischen Assistenzkräften nach dieser Verordnung entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.
§ 2 § 2 Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernis
Der in § 1 Abs. 1 lit. a angeführte erfolgreiche Abschluss einer Pflichtschule ist durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Die erfolgreiche Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gem. § 1 Abs 1 lit b ist durch eine Bestätigung des Ausbildungsanbieters nachzuweisen.
§ 3 § 3 Ausnahme bei vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen
Die in § 1 vorgesehenen fachlichen Anstellungserfordernisse kommen nicht zur Anwendung für Personen, die vor 01.09.2023 eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10b Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, idF. LGBl. 25/2019 erfolgreich absolviert haben.
§ 4 § 4 Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernis
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§ 1) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Verwendungserfordernisse als ausreichend anerkannt: Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b.
II. ABSCHNITT
AUFGABEN
§ 5 § 5 Aufgaben der pädagogischen Assistenzkräfte
(1) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Unter Anleitung einer pädagogischen Fachkraft gestalten und begleiten sie den Bildungsalltag und setzen dabei die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes um. Zur Planung und Koordinierung von Bildungsangeboten beteiligen sich pädagogische Assistenzkräfte erforderlichenfalls an Besprechungen des Personals.
(3) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte und die Leitung bei administrativen, organisatorischen und haushaltsökonomischen Tätigkeiten.
(4) Pädagogische Assistenzkräfte beaufsichtigen Kinder gemeinsam mit den pädagogischen Fachkräften und führen nach Anleitung und unter Kontrolle durch eine pädagogische Fachkraft für einzelne, zeitlich eingeschränkte Bildungsangebote die Aufsicht über Teile von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eigenständig. Der Mindestpersonaleinsatz gemäß § 11 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ist dabei jedenfalls einzuhalten.
(5) Begleitung von Kindern bei Transporten von und zur Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, sowie Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten im Gebäude und auf der Liegenschaft sind keine Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte. Sollen pädagogische Assistenzkräfte auch für diese Tätigkeiten herangezogen werden, ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen pädagogischer Assistenzkraft und Rechtsträger notwendig.
III. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.