Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§ 1) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Verwendungserfordernisse als ausreichend anerkannt: Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b.
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