Die in § 1 vorgesehenen fachlichen Anstellungserfordernisse kommen nicht zur Anwendung für Personen, die vor 01.09.2023 eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10b Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, idF. LGBl. 25/2019 erfolgreich absolviert haben.
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