Der in § 1 Abs. 1 lit. a angeführte erfolgreiche Abschluss einer Pflichtschule ist durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Die erfolgreiche Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gem. § 1 Abs 1 lit b ist durch eine Bestätigung des Ausbildungsanbieters nachzuweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise