(1) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Unter Anleitung einer pädagogischen Fachkraft gestalten und begleiten sie den Bildungsalltag und setzen dabei die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes um. Zur Planung und Koordinierung von Bildungsangeboten beteiligen sich pädagogische Assistenzkräfte erforderlichenfalls an Besprechungen des Personals.
(3) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte und die Leitung bei administrativen, organisatorischen und haushaltsökonomischen Tätigkeiten.
(4) Pädagogische Assistenzkräfte beaufsichtigen Kinder gemeinsam mit den pädagogischen Fachkräften und führen nach Anleitung und unter Kontrolle durch eine pädagogische Fachkraft für einzelne, zeitlich eingeschränkte Bildungsangebote die Aufsicht über Teile von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eigenständig. Der Mindestpersonaleinsatz gemäß § 11 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ist dabei jedenfalls einzuhalten.
(5) Begleitung von Kindern bei Transporten von und zur Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, sowie Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten im Gebäude und auf der Liegenschaft sind keine Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte. Sollen pädagogische Assistenzkräfte auch für diese Tätigkeiten herangezogen werden, ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen pädagogischer Assistenzkraft und Rechtsträger notwendig.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
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