LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 29. März 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten der nicht eingezäunten Bereiche;

2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;

3. das Betreten der Grundstücke Nr. 240/3 und 240/4, KG Attnang-Puchheim, zum Eisstock-schießen und Eislaufen;

4. das Betreten und Befahren im Rahmen der zur Aufrechterhaltung des Schutzzwecks erforderlichen Maßnahmen sowie zur Erstellung von wissenschaftlichen Dokumentationen;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Wildfütterungen und die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen sowie das Anfüttern;

6. die Entnahme der Fichte nach wirtschaftlichen Überlegungen; die Entnahme sonstiger Gehölze nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

7. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf den Grundstücken Nr. 244/1 und 245/2, KG Attnang-Puchheim, sowie die fischereiliche Bewirtschaftung in allen übrigen Teichen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

8. Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen und Anlagen;

9. das Aufstellen von Informationsschildern sowie die Abzäunung von Teichen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

10. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks.

§ 3 § 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Sicherung und Entwicklung eines guten ökologischen Zustands insbesondere der Teiche zu gewährleisten.

§ 4 § 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. das Ein- und Ablassen der Teiche zur Sicherung und Untersuchung der teichspezifischen Flora und Fauna;

2. die Gewährleistung der Zugänglichkeit der Teiche, insbesondere das weitgehende Freihalten der Teichoberfläche und der umgebenden Wege, Mönche und Teichränder von umgefallenen Bäumen, sofern dies für die Durchführung der übrigen Landschaftspflegemaßnahmen erforderlich ist;

3. die initiale Einbringung seltener und gefährdeter, heimischer und standortangepasster Tier- und Pflanzenarten;

4. die wissenschaftliche Begleitung aller gesetzten Maßnahmen und das Monitoring der als Zielarten definierten Tier- und Pflanzenarten;

5. die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Zu- und Ablaufbauwerke aller vorhandener Teiche;

6. die Durchführung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die fallweise Durchführung von Führungen sowie das Aufstellen von Informationsschildern.

§ 5 § 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2017, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2