Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten der nicht eingezäunten Bereiche;
2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;
3. das Betreten der Grundstücke Nr. 240/3 und 240/4, KG Attnang-Puchheim, zum Eisstock-schießen und Eislaufen;
4. das Betreten und Befahren im Rahmen der zur Aufrechterhaltung des Schutzzwecks erforderlichen Maßnahmen sowie zur Erstellung von wissenschaftlichen Dokumentationen;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Wildfütterungen und die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen sowie das Anfüttern;
6. die Entnahme der Fichte nach wirtschaftlichen Überlegungen; die Entnahme sonstiger Gehölze nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
7. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf den Grundstücken Nr. 244/1 und 245/2, KG Attnang-Puchheim, sowie die fischereiliche Bewirtschaftung in allen übrigen Teichen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
8. Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen und Anlagen;
9. das Aufstellen von Informationsschildern sowie die Abzäunung von Teichen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
10. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks.
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