Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. das Ein- und Ablassen der Teiche zur Sicherung und Untersuchung der teichspezifischen Flora und Fauna;
2. die Gewährleistung der Zugänglichkeit der Teiche, insbesondere das weitgehende Freihalten der Teichoberfläche und der umgebenden Wege, Mönche und Teichränder von umgefallenen Bäumen, sofern dies für die Durchführung der übrigen Landschaftspflegemaßnahmen erforderlich ist;
3. die initiale Einbringung seltener und gefährdeter, heimischer und standortangepasster Tier- und Pflanzenarten;
4. die wissenschaftliche Begleitung aller gesetzten Maßnahmen und das Monitoring der als Zielarten definierten Tier- und Pflanzenarten;
5. die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Zu- und Ablaufbauwerke aller vorhandener Teiche;
6. die Durchführung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die fallweise Durchführung von Führungen sowie das Aufstellen von Informationsschildern.
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