LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne

Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne

In Kraft seit 01. Februar 2023
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der bestehenden Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbands Gruppenwasserversorgung Kremstal, der Gemeinde Pettenbach und der Gemeinde Ried im Traunkreis und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Voitsdorfer Rinne“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2 § 2 Grenzen des Schongebiets und seiner Zonen

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3 § 3 Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

§ 4 § 4 Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, ausgenommen

a) die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 5.000 l und

b) Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden;

2. Aufgrabungen und Bohrungen aller Art tiefer als 5 m unter Geländeoberkante, ausgenommen

a) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,

b) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

c) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung gering verunreinigter Dachwässer,

d) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder Verbesserung der Grundwasserqualität und

e) Tiefenbohrungen, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden;

3. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten sowie Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, ausgenommen sind;

4. die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2021;

5. die Errichtung von militärischen Übungsplätzen und von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben, die gemäß Anlage 1 der Oö. Betriebstypenverordnung (Oö. BTypVO 2016) mit dem Buchstaben „M“ oder „B“ gekennzeichnet sind, auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

§ 5 § 5 Sonstige Einschränkungen im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021;

2. die Ablagerung offener radioaktiver Abfälle;

3. die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);

4. die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, ausgenommen der zulässige Einsatz von Holzasche zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes;

5. die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;

6. die Errichtung von

a) Betrieben, die gemäß der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 mit dem Buchstaben „I“ gekennzeichnet sind,

b) Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 ff. („Seveso III-Richtlinie“) fallen, und

c) thermischen oder chemischen Behandlungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021;

7. die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, ausgenommen die Versickerung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser;

8. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Passage eines aktiven Bodenkörpers oder ohne Passage eines gleichzusetzenden Filtermaterials) Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), ausgenommen Anlagen zur Versickerung von Dachwässern;

9. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, deren Anwendung auf Grund von Zulassungsbedingungen oder Herstellerangaben in Schutz- und Schongebieten verboten oder nicht empfohlen ist.

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.

(4) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen:

1. Bezeichnung, Größe und Ertragslage des Schlags bzw. des Feldstücks, auf dem stickstoffhaltige Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;

2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;

3. Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge;

4. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur;

5. schlagbezogene Erntemenge samt Belegen bzw. aus der Ertragsermittlung über Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie der daraus resultierende Stickstoffentzug;

6. schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte;

7. Art (Angabe der Handelsbezeichnung) und Menge der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück ausgebrachten Pflanzenschutzmittel sowie das Datum der Ausbringung.

Die Aufzeichnungspflicht betreffend Düngemittel gilt nur für Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen den Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.

(6) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,

1. dass die Liegenschaft in einem Grundwasserschongebiet liegt und

2. welche Ge- und Verbote gemäß dieser Verordnung damit verbunden sind.

§ 6 § 6 Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone

(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von mehr als 1.000 l wassergefährdender Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe, ausgenommen Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden;

2. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, ausgenommen Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgehen kann (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen oder Motorsportanlagen);

3. die Errichtung und die Erweiterung von Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und Schienenwegen;

4. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 100 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten sowie Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, ausgenommen sind;

5. Aufgrabungen und Bohrungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante, ausgenommen

a) Aufgrabungen mit einer Fläche kleiner als 250 m²,

b) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen bis zu einer Tiefe von 5 m unter Geländeoberkante,

c) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

d) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

§ 7 § 7 Sonstige Einschränkungen in der Kernzone

(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;

3. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 5 m unter Geländeoberkante, ausgenommen

a) Maßnahmen im Interesse des Betriebs rechtmäßig bestehender Wasserversorgungsanlagen,

b) Maßnahmen im Zusammenhang mit nach dem WRG. 1959 bewilligungspflichtigen Grundwasserentnahmen der Interessenten gemäß § 8 und mit bewilligungsfreien Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959 (Hausbrunnen),

c) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizität oder für Straßen- oder Schienenverkehr,

d) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,

e) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität sowie

f) Tiefenbohrungen, wenn ihr Bohrpunkt außerhalb der Kernzone liegt und sie die Kernzone erst unterhalb einer Tiefe von mindestens 500 m unter Geländeoberkante durchörtern;

4. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;

5. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, ausgenommen die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten;

6. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, ausgenommen

a) Lagerungen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und

b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen.

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

§ 8 § 8 Interessenten

Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind der Wasserverband Gruppe Kremstal und die Gemeinden Pettenbach und Ried im Traunkreis.

§ 9 § 9 Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 10 § 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 3