(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;
2. die Errichtung oder Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
3. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 5 m unter Geländeoberkante, ausgenommen
a) Maßnahmen im Interesse des Betriebs rechtmäßig bestehender Wasserversorgungsanlagen,
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit nach dem WRG. 1959 bewilligungspflichtigen Grundwasserentnahmen der Interessenten gemäß § 8 und mit bewilligungsfreien Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959 (Hausbrunnen),
c) Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizität oder für Straßen- oder Schienenverkehr,
d) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
e) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität sowie
f) Tiefenbohrungen, wenn ihr Bohrpunkt außerhalb der Kernzone liegt und sie die Kernzone erst unterhalb einer Tiefe von mindestens 500 m unter Geländeoberkante durchörtern;
4. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
5. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, ausgenommen die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten;
6. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, ausgenommen
a) Lagerungen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und
b) Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
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