(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021;
2. die Ablagerung offener radioaktiver Abfälle;
3. die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);
4. die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, ausgenommen der zulässige Einsatz von Holzasche zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes;
5. die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
6. die Errichtung von
a) Betrieben, die gemäß der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 mit dem Buchstaben „I“ gekennzeichnet sind,
b) Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 ff. („Seveso III-Richtlinie“) fallen, und
c) thermischen oder chemischen Behandlungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021;
7. die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, ausgenommen die Versickerung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser;
8. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Passage eines aktiven Bodenkörpers oder ohne Passage eines gleichzusetzenden Filtermaterials) Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), ausgenommen Anlagen zur Versickerung von Dachwässern;
9. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, deren Anwendung auf Grund von Zulassungsbedingungen oder Herstellerangaben in Schutz- und Schongebieten verboten oder nicht empfohlen ist.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
(4) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen:
1. Bezeichnung, Größe und Ertragslage des Schlags bzw. des Feldstücks, auf dem stickstoffhaltige Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;
2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;
3. Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge;
4. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur;
5. schlagbezogene Erntemenge samt Belegen bzw. aus der Ertragsermittlung über Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie der daraus resultierende Stickstoffentzug;
6. schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte;
7. Art (Angabe der Handelsbezeichnung) und Menge der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück ausgebrachten Pflanzenschutzmittel sowie das Datum der Ausbringung.
Die Aufzeichnungspflicht betreffend Düngemittel gilt nur für Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen den Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.
(6) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,
1. dass die Liegenschaft in einem Grundwasserschongebiet liegt und
2. welche Ge- und Verbote gemäß dieser Verordnung damit verbunden sind.
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