Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind der Wasserverband Gruppe Kremstal und die Gemeinden Pettenbach und Ried im Traunkreis.
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