Verordnung, mit der das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Vorwort
§ 1 § 1
Das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. (offizielle Gebietskennziffer AT3140000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Gerlhamer Moor‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich jenes Gebiet, das von der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 56/1993, zur Gänze erfasst ist.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Gerlhamer Moor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung des Lebensraums |
6410 | Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinioncaeruleae) |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7150 | Torfmoos-Schlenken (Rhynchosporion) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1393 | Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl.Nr. 56/1993, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6410 Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) | Mahd ab dem 1. August jeden Jahres |
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen des Firnisglänzenden Sichelmooses, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern |
7150 Torfmoos-Schlenken (Rhynchosporion) | Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts, fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF