LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird§ 5

§ 5§ 5Ziel des Landschaftspflegeplans

In Kraft seit 29. Oktober 2021
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