LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ in der Gemeinde Maria Schmolln (offizielle Gebietskennziffer AT3150000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Wallfahrtskirche Maria Schmolln‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Tierart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und dessen Lebensraums

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1324 Mausohr (Myotis myotis) Gebäude, insbesondere Dachstühle und Kirchtürme

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck der Wallfahrtskirche verbunden sind;

2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Wallfahrtskirche;

3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche Maßnahmen, ausgenommen

a) im Bereich des Kirchendachs, des Dachstuhls, der Hangplätze sowie der Ein- und Ausflugsöffnungen;

b) Vergitterungen der Öffnungen;

c) Änderung der Belüftungsverhältnisse;

4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, ausgenommen im Bereich des Dachstuhls;

5. das Betreten des Dachstuhls zwischen 1. Oktober und 15. April eines jeden Jahres;

6. die Beleuchtung der Kirche, ausgenommen der unmittelbare Bereich der Ein- und Ausflugsöffnungen.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Tierart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigen Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Tierart zu gewährleisten

Tabelle 2

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1324 Mausohr (Myotis myotis) Erhalt des störungsarmen Dachstuhls in der gegenwärtigen für die Art geeigneten Form

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2