Vorwort
Die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ in der Gemeinde Maria Schmolln (offizielle Gebietskennziffer AT3150000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Wallfahrtskirche Maria Schmolln‘“ bezeichnet.
In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Tierart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und dessen Lebensraums
Tabelle 1
| Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
| 1324 | Mausohr (Myotis myotis) | Gebäude, insbesondere Dachstühle und Kirchtürme |
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck der Wallfahrtskirche verbunden sind;
2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Wallfahrtskirche;
3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche Maßnahmen, ausgenommen
a) im Bereich des Kirchendachs, des Dachstuhls, der Hangplätze sowie der Ein- und Ausflugsöffnungen;
b) Vergitterungen der Öffnungen;
c) Änderung der Belüftungsverhältnisse;
4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, ausgenommen im Bereich des Dachstuhls;
5. das Betreten des Dachstuhls zwischen 1. Oktober und 15. April eines jeden Jahres;
6. die Beleuchtung der Kirche, ausgenommen der unmittelbare Bereich der Ein- und Ausflugsöffnungen.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Tierart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigen Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Tierart zu gewährleisten
Tabelle 2
| Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
| 1324 Mausohr (Myotis myotis) | Erhalt des störungsarmen Dachstuhls in der gegenwärtigen für die Art geeigneten Form |
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDF