Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Tierart zu gewährleisten
Tabelle 2
| Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
| 1324 Mausohr (Myotis myotis) | Erhalt des störungsarmen Dachstuhls in der gegenwärtigen für die Art geeigneten Form |
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