Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Tierart zu gewährleisten
Tabelle 2
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1324 Mausohr (Myotis myotis) | Erhalt des störungsarmen Dachstuhls in der gegenwärtigen für die Art geeigneten Form |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise