(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck der Wallfahrtskirche verbunden sind;
2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Wallfahrtskirche;
3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche Maßnahmen, ausgenommen
a) im Bereich des Kirchendachs, des Dachstuhls, der Hangplätze sowie der Ein- und Ausflugsöffnungen;
b) Vergitterungen der Öffnungen;
c) Änderung der Belüftungsverhältnisse;
4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, ausgenommen im Bereich des Dachstuhls;
5. das Betreten des Dachstuhls zwischen 1. Oktober und 15. April eines jeden Jahres;
6. die Beleuchtung der Kirche, ausgenommen der unmittelbare Bereich der Ein- und Ausflugsöffnungen.
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