LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Kosten-Nutzen-Analyse-Verordnung - Energie

Oö. Kosten-Nutzen-Analyse-Verordnung - Energie

In Kraft seit 19. März 2021
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§ 1 § 1 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei nicht hocheffizienten Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.

(2) „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021, festgelegten Kriterien entspricht.

(3) „Geplante Anlage“ ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärmenutzung erfüllt.

(4) „Vergleichsanlage“ ist eine zur geplanten Anlage gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. ElWOG 2006.

§ 3 § 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem 2. Teil des Oö. ElWOG 2006 auf Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.

(2) Diese Verordnung ist im Bewilligungsverfahren nach § 14 Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz auf Industrieanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze sowie Energieerzeugungsanlagen in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz jeweils mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, sofern diese Anlagen nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.

(3) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage nach Abs. 1 oder 2 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

§ 4 § 4 Systemgrenze

(1) Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen (Systemgrenzen) die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten wie zB technische Machbarkeit und Entfernung Rechnung zu tragen ist.

(2) Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, zB Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.

(3) Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie - in städtischen Gebieten - die Wärmelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

§ 5 § 5 Umfang der Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Neuerrichtung oder die erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des § 3 Abs. 1 oder 2 mit einer gleichwertigen hocheffizienten Anlage.

(2) Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere Angaben zu folgenden Kriterien zu enthalten:

1. elektrische Leistung;

2. thermische Leistung;

3. zum Einsatz gelangender Brennstofftyp;

4. geplante Verwendung;

5. geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr;

6. Standortwahl;

7. Bedarf an Strom und Wärme;

8. geplante Nutzungsdauer;

9. klimarelevante CO 2 -Emissionen.

(3) Beim Anlagenvergleich sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. In den Anlagenvergleich fließen ferner die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.

(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse.

§ 6 § 6 Finanzanalyse

(1) Die Finanzanalyse hat einen Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben. Sofern das durchführende Unternehmen eine belastbare Grundlage für Annahme eines kürzeren Berechnungszeitraums vorlegt, kann dieser Zeitraum herangezogen werden.

(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren bzw. gegebenenfalls eines kürzeren Berechnungszeitraums gemäß Abs. 1 zu ermitteln.

(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:

1. Investitionskosten für die Errichtung bzw. erhebliche Modernisierung der Anlage, die Auskoppelung sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw. Kälte;

2. Betriebskosten für die Anbindung von Anlagen und Netz;

3. Energiekosten;

4. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Berechnungszeitraums gemäß Abs. 1 und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals;

5. sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung;

6. Steuern und Abgaben;

7. CO 2 -Kosten sowie Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten, soweit möglich;

8. Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit, soweit möglich;

9. Erlöse aus dem Verkauf von Energie (Strom/Wärme/Kälte);

10. externer Nutzen im Bereich Umwelt, Klimaschutz, Gesundheit und Sicherheit, soweit möglich;

11. Förderungen und Subventionen;

12. kalkulatorischer Zinssatz;

13. Restbuchwert.

§ 7 § 7 Barwertvergleich

Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl für die geplante Neuerrichtung oder erhebliche Modernisierung der Anlage als auch die Vergleichsanlage die Barwerte zu ermitteln und einander gegenüberzustellen. Ein positives Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.