(1) Die Finanzanalyse hat einen Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben. Sofern das durchführende Unternehmen eine belastbare Grundlage für Annahme eines kürzeren Berechnungszeitraums vorlegt, kann dieser Zeitraum herangezogen werden.
(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren bzw. gegebenenfalls eines kürzeren Berechnungszeitraums gemäß Abs. 1 zu ermitteln.
(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:
1. Investitionskosten für die Errichtung bzw. erhebliche Modernisierung der Anlage, die Auskoppelung sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw. Kälte;
2. Betriebskosten für die Anbindung von Anlagen und Netz;
3. Energiekosten;
4. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Berechnungszeitraums gemäß Abs. 1 und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals;
5. sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung;
6. Steuern und Abgaben;
7. CO 2 -Kosten sowie Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten, soweit möglich;
8. Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit, soweit möglich;
9. Erlöse aus dem Verkauf von Energie (Strom/Wärme/Kälte);
10. externer Nutzen im Bereich Umwelt, Klimaschutz, Gesundheit und Sicherheit, soweit möglich;
11. Förderungen und Subventionen;
12. kalkulatorischer Zinssatz;
13. Restbuchwert.
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