(1) Diese Verordnung ist im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem 2. Teil des Oö. ElWOG 2006 auf Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.
(2) Diese Verordnung ist im Bewilligungsverfahren nach § 14 Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz auf Industrieanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze sowie Energieerzeugungsanlagen in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz jeweils mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, sofern diese Anlagen nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.
(3) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage nach Abs. 1 oder 2 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
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