(1) „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.
(2) „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021, festgelegten Kriterien entspricht.
(3) „Geplante Anlage“ ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärmenutzung erfüllt.
(4) „Vergleichsanlage“ ist eine zur geplanten Anlage gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. ElWOG 2006.
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