LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Röll in der Gemeinde Grünau im Almtal

In Kraft seit 15. August 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Die „Röll“ in der Gemeinde Grünau im Almtal (offizielle Gebietskennziffer AT 3145000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Röll““ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst einen Teilbereich jenes Gebiets, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013; dieser Teilbereich wird als Zone B des Europaschutzgebiets bezeichnet.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Röll“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
6170 Alpine und subalpine Kalkrasen der montanen bis alpinen Stufe
8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden
8160* Kalkhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
9130 Waldmeister-Buchenwald
9180* Schlucht- und Hangmischwälder
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) Borke von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone A führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. das Betreten und Befahren des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Betreten bestehender Wanderwege;

3. die Erhaltung, Sanierung, Wiederherstellung, Markierung und Freihaltung von rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;

4. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen;

7. die Nutzung der bestehenden Quellfassungen.

(3) In der Zone B führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(4) In der Zone C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. das Betreten des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Betreten bestehender Wanderwege;

3. die Erhaltung, Sanierung, Wiederherstellung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;

4. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde;

5. Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald (Lebensraumtyp 9130, Waldmeister-Buchenwald) und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

6. die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung oder Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze und die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

8. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen;

9. die Nutzung der bestehenden Quellfassungen.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
3240 Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) Keine gewerbliche Nutzung von Pinus mugo
6170 Alpine und subalpine Kalkrasen Entfernen von Gehölzanflug
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Außernutzungstellung bzw. Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der (Natur-)Verjüngung
9180* Schlucht- und Hangmisch-wälder Tilio-Acerion Begrenzung der Schlaggrößen im Schutzwald auf 0,2 ha; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der (Natur-)Verjüngung

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019“: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/100 der Kommission vom 28. November 2019 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 28 vom 31.1.2020, S 519 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2