(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone A führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten und Befahren des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
2. das Betreten bestehender Wanderwege;
3. die Erhaltung, Sanierung, Wiederherstellung, Markierung und Freihaltung von rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
4. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen;
7. die Nutzung der bestehenden Quellfassungen.
(3) In der Zone B führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) In der Zone C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
2. das Betreten bestehender Wanderwege;
3. die Erhaltung, Sanierung, Wiederherstellung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
4. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde;
5. Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald (Lebensraumtyp 9130, Waldmeister-Buchenwald) und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
6. die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung oder Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze und die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
8. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen;
9. die Nutzung der bestehenden Quellfassungen.
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