Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
3240 Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) | Keine gewerbliche Nutzung von Pinus mugo |
6170 Alpine und subalpine Kalkrasen | Entfernen von Gehölzanflug |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Außernutzungstellung bzw. Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der (Natur-)Verjüngung |
9180* Schlucht- und Hangmisch-wälder Tilio-Acerion | Begrenzung der Schlaggrößen im Schutzwald auf 0,2 ha; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der (Natur-)Verjüngung |
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