V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen in in Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und Waldneukirchen
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Das Gebiet „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Grünburg, Nußbach, Oberschlierbach, Steinbach an der Steyr, Adlwang, Aschach an der Steyr, Garsten, Ternberg und Waldneukirchen (offizielle Gebietskennziffer AT3128000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Bäche in den Steyr- und Ennstaler Voralpen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
8210 | Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9130 | Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
9180* | Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“) | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1093* | Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) | Kleine bis mittelgroße, saubere, sauerstoffreiche, naturnahe, sommer kühle Bäche mit Schottergrund |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in beiden Zonen:
a) Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Forststraßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser- und Kanalleitungen, Drainagen, Gräben, Kläranlagen, Stromleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang; ausgenommen davon das Entleeren von bestehenden Teichen;
b) Maßnahmen im Rahmen des Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie;
c) die landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln); auf Flächen, die von der Böschungsoberkante landeinwärts keine Neigung aufweisen, ist die Düngung mit Mineral- und Wirtschaftsdünger (Festmist, Jauche, Gülle) nur durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite bis zu 5 m zur Böschungsoberkante erlaubt;
d) die Nutzung der Bäche als Viehtränke;
e) die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m auf einer Uferseite bzw. bis zu 50 m bei beidufriger Nutzung;
f) die Ausübung der Fischerei, davon ausgenommen der Besatz und die Entnahme von Krebsen;
g) die Ausübung der Jagd;
2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Düngung, der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln) und Kahlhiebe auf Flächen mit mehr als 30 % offenem Boden;
3. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) die Einzelstammentnahme;
b) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
c) die mechanische Kulturpflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
e) Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
f) die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.
§ 6 Landschaftspflegeplan
§ 6
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation | Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1093* Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Adaptieren von ausgewählten, bestehenden Wanderhindernissen für Krebse; Vermeidung des Eintrags von Schad- und Nährstoffen aus dem unmittelbaren Gewässerumfeld; Wiederansiedelungen |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019“: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/100 der Kommission vom 28. November 2019 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 28 vom 31.1.2020, S 519 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDFAnl. 2/1
Anhänge
Anlage 2/1PDFAnl. 2/2
Anhänge
Anlage 2/2PDFAnl. 2/3
Anhänge
Anlage 2/3PDFAnl. 2/4
Anhänge
Anlage 2/4PDFAnl. 2/5
Anhänge
Anlage 2/5PDFAnl. 2/6
Anhänge
Anlage 2/6PDFAnl. 2/7
Anhänge
Anlage 2/7PDF