Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation | Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1093* Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Adaptieren von ausgewählten, bestehenden Wanderhindernissen für Krebse; Vermeidung des Eintrags von Schad- und Nährstoffen aus dem unmittelbaren Gewässerumfeld; Wiederansiedelungen |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise