(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in beiden Zonen:
a) Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Forststraßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser- und Kanalleitungen, Drainagen, Gräben, Kläranlagen, Stromleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang; ausgenommen davon das Entleeren von bestehenden Teichen;
b) Maßnahmen im Rahmen des Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie;
c) die landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln); auf Flächen, die von der Böschungsoberkante landeinwärts keine Neigung aufweisen, ist die Düngung mit Mineral- und Wirtschaftsdünger (Festmist, Jauche, Gülle) nur durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite bis zu 5 m zur Böschungsoberkante erlaubt;
d) die Nutzung der Bäche als Viehtränke;
e) die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m auf einer Uferseite bzw. bis zu 50 m bei beidufriger Nutzung;
f) die Ausübung der Fischerei, davon ausgenommen der Besatz und die Entnahme von Krebsen;
g) die Ausübung der Jagd;
2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Düngung, der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln) und Kahlhiebe auf Flächen mit mehr als 30 % offenem Boden;
3. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) die Einzelstammentnahme;
b) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
c) die mechanische Kulturpflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
e) Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
f) die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung.
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