LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gemeinde-Haftungsobergrenzen-Verordnung 2018

Oö. Gemeinde-Haftungsobergrenzen-Verordnung 2018

In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 1 § 1 Übernahme von Haftungen

(1) Die Gemeinde darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 85 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. jeweils § 59 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Steyr 1992 und des Statuts für die Stadt Wels 1992).

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ausgegliederte Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Haftungen übernehmen.

(3) Die Gemeinde hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger gemäß Abs. 2 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.

§ 2 § 2 Haftungsobergrenzen

(1) Die Haftungen der Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten. Die Haftungsobergrenze beträgt 75 % der Gesamteinzahlungen aller Gemeinden nach den Rechnungsabschlüssen des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, abzüglich der Landesumlage.

(2) Die Haftungen der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der jeweiligen Statutarstadt liegen, dürfen im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten. Die Haftungsobergrenze beträgt je Statutarstadt jeweils 75 % der Gesamteinzahlungen nach dem Rechnungsabschluss des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, abzüglich der Landesumlage.

§ 3 § 3 Risikovorsorge

(1) Die Gemeinde muss für Haftungen Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat insbesondere durch die Festlegung von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Finanzjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung oder durch die Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte zu erfolgen.

(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(3) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass für Haftungen von ausgegliederten Rechtsträgern, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, in gleicher Weise wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.

§ 4 § 4 Anrechnung von Haftungen

(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, S. 41 ff., ermittelt.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungs-obergrenze eingerechnet.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Haftungsobergrenze gemäß § 2. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenzen nach § 2 wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.

§ 5 § 5 Ausweisung von Haftungen, Untergruppen

Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen. Es sind folgende Untergruppen zu bilden:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 37/2018;

b) Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen;

c) Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen.

§ 6 § 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) § 2 ist erstmals ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Bis 31. Dezember 2021 ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage jeweils 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, abzüglich der Landesumlage, zu verwenden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung, LGBl. Nr. 112/2012, außer Kraft.