(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 2 ist erstmals ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Bis 31. Dezember 2021 ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage jeweils 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, abzüglich der Landesumlage, zu verwenden ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung, LGBl. Nr. 112/2012, außer Kraft.
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