(1) Die Gemeinde muss für Haftungen Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat insbesondere durch die Festlegung von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Finanzjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung oder durch die Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte zu erfolgen.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass für Haftungen von ausgegliederten Rechtsträgern, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, in gleicher Weise wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
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